Kosten der Unterkunft (KdU)

Grenzen finden – Das Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitssuchende, kurz SGB II oder Hartz IV genannt, ist seit dem 01.01.2005 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Gesetzes erhalten erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs.1 SBG II das so genannte Arbeitslosengeld II.

Dieses Arbeitslosengeld II beinhaltet unter anderem auch Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Sie werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Den differenzierten Verhältnissen auf den Wohnungsteilmärkten kann am sachgerechtesten durch örtliche Berechnungen und Entscheidungen über die Angemessenheit der entsprechenden Leistungen begegnet werden.

Das Bundessozialgericht hat für die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen definierend eingegriffen und gewisse Rahmenbedingungen vorgegeben (siehe BSG – B 4 AS 18/09 R – Urteil vom 22.09.2009). Um für einen Vergleichsraum regionale Angemessenheitsgrenzen zu ermitteln, muss zumindest ein überprüfbares schlüssiges Konzept vorliegen. Schlüssig ist ein Konzept dann, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten räumlichen Bereich stattfinden und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
  • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
  • Angaben über den Beobachtungszeitraum,
  • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
  • Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
  • Validität der Datenerhebung,
  • Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse.

Ein qualifizierter Mietspiegel wird grundsätzlich als „schlüssiges Konzept“ bei der Obergrenzenbestimmung anerkannt. Jedenfalls dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vor Ort existiert, ist dieser nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (=KdU) heranziehbar (BSG AZ: B 14 AS 106/10 R vom 13.04.2011). Es kommt aber auf die entsprechende Anwendung bzw. Umsetzung der Mietspiegelwerte bei der Grenzwertbestimmung an.

Das EMA-Institut bietet „Schlüssige Konzepte“ insbesondere in Kombination mit Mietspiegeln an. Es  werden aber auch grundsicherungsrelevante Mietspiegel als eigenständige Produkte angefertigt. Dabei wird möglichst sicher gestellt, dass die Bedingungen des Bundessozialgerichtes an ein „Schlüssiges Konzept“ erfüllt werden.

Arbeitsbeispiele für erstellte KdU-Konzepte durch das EMA-Institut sind: Friedrichshafen ’12, Fürth ’14, Ulm/ Neu-Ulm ’15, Pfaffenhofen ’16, Bodenseekreis ’16, Friedrichshafen ’21, Bodenseekreis ’21