Gutachten zur Zweitwohnsitzsteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung. Häufig wird die Zweitwohnung mit der Nebenwohnung nach dem Melderecht gleichgesetzt.
Kompetenzrechtliche Grundlage ist Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz, wonach die Länder „örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern“ erheben können. Diese Gesetzgebungskompetenz haben fast alle Länder den Gemeinden übertragen (etwa in Bayern nach Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz), die ggf. eine Zweitwohnungssteuersatzung erlassen (in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg bestehen Landesgesetze).
In der Regel ist die Jahreskaltmiete die Bemessungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer. In einzelnen Gemeinden wird auch die Wohnfläche bzw. wurde die Jahresrohmiete (Kaltmiete mit bestimmten kalten Betriebskosten) herangezogen. Zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer wurden früher die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken – basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 – herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet (indexiert). Diese indexierte Jahresrohmiete wurde für verfassungswidrig erklärt. (BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019, 1 BvR 807/12, 1 BvR 2917/13).
Der für die aktuelle Berechnung der Zweitwohnungssteuer zugrunde gelegte Begriff der Jahreskaltmiete (Jahresnettokaltmiete) basiert auf der monatlichen Nettomiete (Nettokaltmiete). Somit können für die Ermittlung der Zweitwohnsitzsteuer Berechnungsansätze wie beim Mietspiegel zugrundegelegt werden, worin das EMA-Institut ja Experte ist.